Die unrichtige Anwendung des § 66 Abs 2 AVG durch die belangte Behörde führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.Die unrichtige Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die belangte Behörde führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.