Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1971

Geschäftszahl

0411/71

Rechtssatz

Die unrichtige Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die belangte Behörde führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.