Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1972

Geschäftszahl

0301/71

Rechtssatz

Die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers hat nicht die Angabe irgend eines Namens zum Inhalt, sondern muss jene Angaben enthalten, auf Grund deren die Behörde ohne grossen Aufwand in der Lage ist, den Fahrzeuglenker zu eruieren (Hinweis E 18.6.1964, 2368/63, und E 29.10.1964, 1360/63). Sonst ist die Überlassung eines Kfz an einen Unbekannten der Nichterfüllung der Auskunftspflicht gleichzuhalten.