Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1971

Geschäftszahl

0265/71

Rechtssatz

Die Tatsache der Bestellung einer Aufsichtsperson iSd Paragraph 3, der Bauarbeiten-Dienstnehmerschutzverordnung ist für sich allein noch nicht geeignet, die Schuldlosigkeit des Betriebsinhabers darzutun.

Beachte

y29086;