Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1972

Geschäftszahl

0190/71

Rechtssatz

Der Berufungsbehörde ist es nicht verwehrt, bei Kenntnis der Anhängigkeit eines erstinstanzlichen Verfahrens, von sich aus durch ihr geeignet erscheinende Sachverständige Befundaufnahmen zu veranlassen.