Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1972

Geschäftszahl

0190/71

Rechtssatz

Beruht eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde auf dem Gutachten eines Sachverständigen, so ist eine Partei dadurch, dass sie zur Befundaufnahme des Sachverständigen nicht beigezogen wurde, in keinem Recht verletzt.