Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1971

Geschäftszahl

0175/71

Rechtssatz

Unter dem Titel einer Berichtigung dürfen nachträgliche Änderungen im Inhalt eines Bescheides nicht vorgenommen werden (Hinweis auf Mannlicher, Das Verwaltungsverfahren, 7.Aufl. S 242).