Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1971

Geschäftszahl

0148/71

Rechtssatz

Bei Fehlen eines begründeten Berufungsantrages vermag auch der darin enthaltene Satz, der Berufungsschriftsatz sei an eine andere Stelle übersandt worden, den begründeten Berufungsantrag nicht zu ersetzen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1971:1971000148.X06