Verwaltungsgerichtshof
24.11.1971
0148/71
Bei Fehlen eines begründeten Berufungsantrages vermag auch der darin enthaltene Satz, der Berufungsschriftsatz sei an eine andere Stelle übersandt worden, den begründeten Berufungsantrag nicht zu ersetzen.
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000148.X06