Verwaltungsgerichtshof
24.11.1971
0148/71
Die Vernehmung von Beteiligten kann gerade im Hinblick auf den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis als Beweismittel geboten sein.
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000148.X03