Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1971

Geschäftszahl

0148/71

Rechtssatz

Die Vernehmung von Beteiligten kann gerade im Hinblick auf den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis als Beweismittel geboten sein.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1971:1971000148.X03