Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1972

Geschäftszahl

0073/71

Rechtssatz

Die Beförderung einer Person auf dem rechten Kotflügel einer Zugmaschine, auf dem kein Mitfahrersitz angebracht ist, ist nicht dem Tatbestand des Paragraph 106, Absatz 2, KFG 1967 sondern der Vorschrift des Paragraph 106, Absatz eins, leg cit zu unterstellen, wonach mit Kraftfahrzeugen und Anhängern nur Personen befördert werden dürfen, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist.