Verwaltungsgerichtshof
16.03.1972
0073/71
Bei einem gerichtlich strafbaren Tatbestand (Gefährdung der körperlichen Sicherheit) und Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 106, KFG 1967 (hier unzulässige Personenbeförderung) handelt es sich nicht um einander ausschließende Strafdrohungen im Sinne des Paragraph 134, KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1971,. Das Verwaltungsstrafverfahren ist daher nicht bis zu rechtskräftigen Erledigung des gerichtlichen Verfahrens zu unterbrechen.