Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1972

Geschäftszahl

0073/71

Rechtssatz

Die Annahme, es werde das Krankenhaus eine Unfallsmeldung erstatten, enthebt nicht von der in Paragraph 4, Absatz 2, StVO normierten Verpflichtung, von dem Unfall sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.