Verwaltungsgerichtshof
16.03.1972
0073/71
Die Annahme, es werde das Krankenhaus eine Unfallsmeldung erstatten, enthebt nicht von der in Paragraph 4, Absatz 2, StVO normierten Verpflichtung, von dem Unfall sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.