Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1972

Geschäftszahl

0073/71

Rechtssatz

Mit der Übernahme des Verletzten durch die Rettung ist man nicht mehr gehalten dem Verletzten weiter Hilfe zu leisten und hat man daher spätestens zu diesem Zeitpunkt seiner Meldepflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, StVO nachzukommen.