Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.1971

Geschäftszahl

0023/71

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1913/65 E 3. März 1966 RS 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass die Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides eine genaue Festhaltung der Geschwindigkeitsüberschreitung unterließ und nur anführte, dass die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Maße überschritten wurde, bildet keinen Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 (Hinweis E 19.9.1963, 1827/62).