Verwaltungsgerichtshof
07.10.1971
0023/71
GRS wie 1913/65 E 3. März 1966 RS 1
Der Umstand, dass die Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides eine genaue Festhaltung der Geschwindigkeitsüberschreitung unterließ und nur anführte, dass die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Maße überschritten wurde, bildet keinen Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 (Hinweis E 19.9.1963, 1827/62).