Verwaltungsgerichtshof
07.10.1971
0023/71
GRS wie 1086/67 E 21. April 1969 VwSlg 7552 A/1969 RS 1
Der Tatbestand des Paragraph 20, Absatz eins, StVO wird ua von dem erfüllt, der in einem Ortsgebiet die durch ein Verkehrszeichen geregelte Höchstgeschwindigkeit, welche unter oder über 50 km/h betragen kann, überschreitet. Hingegen erfüllt das Tatbild nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO derjenige, der im Ortsgebiet ohne besonders geregelte Höchstgeschwindigkeitsbeschränkung schneller als 50 km/h fährt.