Verwaltungsgerichtshof
06.05.1971
2300/70
GRS wie 0713/68 E 24. März 1969 RS 2
Die Verjährung einer Verwaltungsübertretung tritt nicht ein, wenn die Verfolgungshandlung gegen den Täter binnen der gesetzlichen Frist vorgenommen wird. Es ist hiebei ohne Belang, wenn die Behörde römisch zwei.Instanz den gleichen Tatbestand einer anderen gesetzlichen Bestimmung unterstellt.