Verwaltungsgerichtshof
18.11.1971
2027/70
GRS wie 1812/68 E 19. März 1970 VwSlg 7763 A/1970 RS 1 (hier: Aufforderung zur Atemprobe 2 - 2 1/4 Stunden nach Lenken des Kfz)
Solange auf Grund der von Straßenaufsichtsorganen erhobenen Umstände noch ein brauchbares Ergebnis des Alkotests erwartet werden kann, ist ein Kfz-Lenker auch noch nach Beendigung der Fahrt zu einem solchen verpflichtet (siehe E vom 29.1.1968, Zl. 1344/67)