Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1971

Geschäftszahl

2022/70

Rechtssatz

Die Begründung, daß triftige Gründe für die aufrechte Erledigung des Ansuchens nicht gegeben seien, reicht für die Versagung der Ausstellung eines Sichtvermerks nicht aus (Hinweis E 13.5.1969, 0861/68).