Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1971

Geschäftszahl

1957/70

Rechtssatz

Nur das Eigentum (Miteigentum) am Baugrund und nicht eine wie immer geartete Anwartschaft darauf, begründete Parteistellung. Da die Stmk BO 1968 keine Vorschriften über das Recht zur Erhebung der Berufung enthält, steht nur den Parteien des Baubewilligungsverfahrens dieses Recht zu.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1971:1970001957.X06