Verwaltungsgerichtshof
29.11.1971
1957/70
Nur das Eigentum (Miteigentum) am Baugrund und nicht eine wie immer geartete Anwartschaft darauf, begründete Parteistellung. Da die Stmk BO 1968 keine Vorschriften über das Recht zur Erhebung der Berufung enthält, steht nur den Parteien des Baubewilligungsverfahrens dieses Recht zu.
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001957.X06