Verwaltungsgerichtshof
29.11.1971
1957/70
Die nur in der Frage der Parteistellung angerufene Berufungsbehörde hat, wenn in der Frage der Zulässigkeit des Bauvorhabens schon entschieden wurde, nur zu prüfen, ob die Unterbehörde die Parteistellung zu Recht verneint hat. Dadurch ist es ausgeschlossen, daß eine Änderung der Sachlage im Berufungsverfahren Berücksichtigung finden kann (Hinweis E VS 4.5.1977, 0898/75, VwSlg 9315 A/1977).
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001957.X05