Verwaltungsgerichtshof
27.01.1972
1851/70
GRS wie 1812/68 E 19. März 1970 VwSlg 7763 A/1970 RS 1 (Vermerk hiezu: Trotz des zu berücksichtigenden durchschnittlichen Verbrennungswertes des Alkohols im Blut, kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein ca zweieinhalb Stunden nach dem Unfall vorgenommener Alkotest ein brauchbares, entweder positives oder negatives Ergebnis zeigt)
Solange auf Grund der von Straßenaufsichtsorganen erhobenen Umstände noch ein brauchbares Ergebnis des Alkotests erwartet werden kann, ist ein Kfz-Lenker auch noch nach Beendigung der Fahrt zu einem solchen verpflichtet (siehe E vom 29.1.1968, Zl. 1344/67)