Verwaltungsgerichtshof
07.06.1971
1625/70
Im Verfahren betreffend die Erlassung eines Auftrages zur Entfernung ungenehmigter Werbeeinrichtungen hat nur der Liegenschaftseigentümer, nicht auch der Eigentümer der Werbeeinrichtung oder der durch Vertrag mit dem Liegenschaftseigentümer zur Anbringung der Werbeeinrichtung Berechtigte, Parteistellung und Berufungsrecht.