Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.06.1971

Geschäftszahl

1625/70

Rechtssatz

Im Verfahren betreffend die Erlassung eines Auftrages zur Entfernung ungenehmigter Werbeeinrichtungen hat nur der Liegenschaftseigentümer, nicht auch der Eigentümer der Werbeeinrichtung oder der durch Vertrag mit dem Liegenschaftseigentümer zur Anbringung der Werbeeinrichtung Berechtigte, Parteistellung und Berufungsrecht.