Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.11.1970

Geschäftszahl

1509/70

Rechtssatz

Die gemäß Paragraph 131, Einleitungssatz der GewO zu ahndende Übertretung der gewerberechtlichen Vorschriften und der auf solche gegründeten Verfügungen kann auch fahrlässig begangen werden.

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E 4.11.1970, 1509/70 #2

Beachte

y28420;

y28890