Die im § 29 Abs 6 lit a des Wehrgesetzes in der Fassung der Wehrgesetz-Novelle 1962 genannten "anderen rücksichtswürdigen Umstände" müssen in der Person des Tauglichen gelegen sein.Die im Paragraph 29, Absatz 6, Litera a, des Wehrgesetzes in der Fassung der Wehrgesetz-Novelle 1962 genannten "anderen rücksichtswürdigen Umstände" müssen in der Person des Tauglichen gelegen sein.