Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1970

Geschäftszahl

1312/70

Rechtssatz

Wenn die Verwaltungsbehörde die Ergebnisse eines gerichtlichen Beweisverfahrens anders würdigt als das Gericht, hat sie diejenigen Beweisergebnisse und Erwägungen im einzelnen anzuführen, die sie veranlaßt haben, Feststellungen zu treffen, die mit denjenigen des Gerichtsurteils im Widerspruch stehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1970:1970001312.X03