Verwaltungsgerichtshof
20.10.1970
1312/70
Wenn die Verwaltungsbehörde die Ergebnisse eines gerichtlichen Beweisverfahrens anders würdigt als das Gericht, hat sie diejenigen Beweisergebnisse und Erwägungen im einzelnen anzuführen, die sie veranlaßt haben, Feststellungen zu treffen, die mit denjenigen des Gerichtsurteils im Widerspruch stehen.
ECLI:AT:VWGH:1970:1970001312.X03