Verwaltungsgerichtshof
24.03.1971
1275/70
Wer durch ein administratives Erkenntnis, wozu auch die Nichtzurkenntnisnahme einer Gewerbeanmeldung, verbunden mit der Untersagung des Betriebes oder dessen Fortsetzung zählt, vom Betrieb eines Gewerbes entfernt wurde, ist vom Antritt jedes Gewerbes ausgeschlossen, durch dessen Ausübung der Zweck des Erkenntnisses vereitelt würde. Für welchen Standort diese Entfernung erfolgte ist ohne Bedeutung