Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1972

Geschäftszahl

1274/70

Rechtssatz

Der in Paragraph 2, Absatz 5, Wiener Gebrauchsabgabegesetz geforderte Zustimmungsnachweis ist insofern eine formale Bewilligungsvoraussetzung, als er sich auf das konkrete Vorhaben der Partei beziehen muß.