Der in § 2 Abs 5 Wiener Gebrauchsabgabegesetz geforderte Zustimmungsnachweis ist insofern eine formale Bewilligungsvoraussetzung, als er sich auf das konkrete Vorhaben der Partei beziehen muß.Der in Paragraph 2, Absatz 5, Wiener Gebrauchsabgabegesetz geforderte Zustimmungsnachweis ist insofern eine formale Bewilligungsvoraussetzung, als er sich auf das konkrete Vorhaben der Partei beziehen muß.