Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.1971

Geschäftszahl

1272/70

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1958/10/09 1434/58 2

Stammrechtssatz

Der Inhaber einer Kraftfahrlinienkonzession kann sich wegen Übertretung der Betriebsvorschriften durch seine Kraftfahrer nicht ausreichend damit entschuldigen, dass er an diese Dienstanweisungen erlassen habe. Von einem Verschulden kann nur dann nicht gesprochen werden, wenn der Konzessionär die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig überwacht und dessen ungeachtet die Übertretung nicht verhindern konnte (Hinweis E 7.2.1957, 1716/56).

Beachte

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