Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1970

Geschäftszahl

1168/70

Rechtssatz

Die Redlichkeit des Empfängers eines nicht geschuldeten Bezuges ist nach der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle zu beurteilen. Objektiv erkennbar ist der Irrtum, wenn er in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht (Hinweis E VS 30.6.1965, 1278/63, VwSlg 6736 A/1965).