Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1970

Geschäftszahl

1167/70

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1168/70 E 15. Oktober 1970 RS 2

Stammrechtssatz

Für Dienstvorrichtungen im Dienstort steht dem Beamten eine Zuteilungsgebühr nicht zu.