Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.11.1971

Geschäftszahl

1118/70

Rechtssatz

Gemäß dem Paragraph 69, BAO ist für die Erhebung von Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben jenes Zollamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befaßt wird oder von Amts wegen alserstes einschreitet. Damit ist der Grundsatz zu normativem Ausdruck gebracht, daß die örtliche Zuständigkeit der Zollbehörde erster Instanz zur Befassung mit einer bestimmten Rechtssache entweder durch den Antrag des Verfügungsberechtigten (zur Durchführung eines bestimmten Zollverfahrens) oder aber im Falle amtswegigen Einschreitens der Behörde nach Maßgabe deren Priorität begründet wird.