Verwaltungsgerichtshof
10.12.1970
1112/70
Ein Übergenuß kann dann zum Rückersatz vorgeschrieben werden, wenn der Beamte bei gehöriger Aufmerksamkeit zumindest Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Leistung haben mußte (Hinweis E VS 30.6.1965, 1278/63, VwSlg 6736 A/1965).