Verwaltungsgerichtshof
18.11.1971
0951/70
Die behauptete Tatsache der Bestellung einer dem Betriebsinhaber verantwortlichen Aufsichtsperson ist für sich allein noch nicht geeignet, die Schuldlosigkeit des Betriebsinhabers darzutun (Hinweis E 20.10.1970, 1353/70 und E 8.9.1971, 265/71).
ECLI:AT:VWGH:1971:1970000951.X05