Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1971

Geschäftszahl

0951/70

Rechtssatz

Ist der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges selbst nicht in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieses den Vorschriften entspricht, so hat er andere Personen zu beauftragen, die für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen haben. Hat er dies getan, so trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl der von ihm Beauftragten oder später bei deren Überwachung alles vorgekehrt hat, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg hätte verhindern können (Hinweis E 11.6.1951, 2729/49, VwSlg 2142 A/1951).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1971:1970000951.X03