Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1972

Geschäftszahl

0789/70

Rechtssatz

War zur Zeit des Wirksamkeitsbeginnes einer Rentenzuerkennung nach dem KOVG bereits ein Antrag auf Zuerkennung von Sozialversicherungsleistungen anhängig, dann ist die Rente schon von Anfang an nicht in gutem Glauben empfangen worden.