Verwaltungsgerichtshof
30.06.1972
0789/70
Eine Verletzung der Anzeigepflicht hinsichtlich des Empfanges von Sozialversicherungsleistungen ist nicht schon ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf diese Leistungen, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Erlassung der sie zuerkennenden Bescheide anzunehmen.