Verwaltungsgerichtshof
19.10.1970
0751/70
Hat die Gemeindebehörde oberster Instanz in der Sache selbst durch Bestätigung des angefochtenen Bescheides entschieden statt die Berufung (hier: wegen Präklusion) zurückzuweisen, dann konnte der Bfr dadurch in einem Recht nicht verletzt werden.
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000751.X06