Verwaltungsgerichtshof
19.10.1970
0751/70
Die Rechtsfolge der Verschweigung tritt auch dann ein, wenn der Verhandlungsleiter die Ankündigung von Einwendungen für einen nach Abschluß der Verhandlung liegenden Zeitpunkt durch den Verhandlungsteilnehmer protokolliert. (Hinweis auf E vom 9.11.1964, Zl. 0420,1208/63) Dies gilt auch dann, wenn die Behörde eine solche Ankündigung, sei sie schriftlich oder telefonisch widerspruchslos entgegennimmt.
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000751.X05