Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1970

Geschäftszahl

0688/70

Rechtssatz

Die Abweisung eines Begehrens des Antragstellers (hier: Aufschub des Präsenzdienstantrittes gem. Paragraph 29, Absatz 6, Litera b, Wehrgesetz) kann, wie immer man den Begriff der Vollstreckung auslegen mag, niemals zu einer der zwangsweisen Durchsetzung des Bescheides dienenden Handlung der Behörde führen noch verpflichtet der Bescheidinhalt die Behörde zu einem sonstigen hoheitlichen Handeln. Andere Folgen der Rechtskraft dieses Bescheides aber, die nicht in Volllziehung des Spruchinhaltes ergehen, können die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zur Folge haben.