Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1971

Geschäftszahl

0563/70

Rechtssatz

Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er einerseits der erlaubten Höchstgeschwindigkeit und andererseits den sich aus der besonderen Verkehrssituation ergebenden Verhältnissen jederzeit gerecht werden kann; weiters Ausführungen zur Bedeutung einer Geschwindigkeitsbeschränkung.