Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1970

Geschäftszahl

0439/70

Rechtssatz

Durch die Abweisung einer verspäteten Berufung statt deren Zurückweisung wird der Berufungswerber in seinen Rechten nicht verletzt. (Hinweis auf E vom 18. Juni 1968, Zl. 0201/66)