Verwaltungsgerichtshof
26.05.1970
0014/70
Das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe im Handschuhfach eines abgestellten, wenn auch versperrten Personenkraftwagens stellt keine sorgfältige Verwahrung einer Waffe im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, des Waffengesetzes 1967 dar.