Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1970

Geschäftszahl

0014/70

Rechtssatz

Das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe im Handschuhfach eines abgestellten, wenn auch versperrten Personenkraftwagens stellt keine sorgfältige Verwahrung einer Waffe im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, des Waffengesetzes 1967 dar.