Verwaltungsgerichtshof
01.07.1970
1886/69
Wurde die Verleihung einer Gewerbekonzession mangels Verlässlichkeit des Konzessionswerbers verweigert, so steht der sachlichen Erledigung eines neuerlichen Konzessionsansuchens, welches sich vom früheren nur durch eine Änderung des Standorts als einer belanglosen Modifikation dessen unterscheidet, res iudicata entgegen (Hinweis E 18.2.1953, 2203/52, VwSlg 2863 A/1953 und E 26.11.1963, 296/63).
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001886.X01