Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1970

Geschäftszahl

1870/69

Rechtssatz

Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Beachte

Besprechung in:

Kritik des ÖAMTC "lt. Presse" vom 26.9.1970;