Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.04.1970

Geschäftszahl

1861/69

Rechtssatz

Keine "reformatio in peius" liegt vor, wenn die Berufungsbehörde in Abänderung der rechtlichen Subsumtion dasselbe inkriminierte Verhalten, in welchem die Erstinstanz drei gesonderte Verwaltungsübertretungen erblickt hat, als nur eine Verwaltungsübertretung wertet und hiefür keine höhere Strafe festsetzt als die Summe der drei von der Erstinstanz verhängten Strafen.