Verwaltungsgerichtshof
06.04.1970
1861/69
Keine "reformatio in peius" liegt vor, wenn die Berufungsbehörde in Abänderung der rechtlichen Subsumtion dasselbe inkriminierte Verhalten, in welchem die Erstinstanz drei gesonderte Verwaltungsübertretungen erblickt hat, als nur eine Verwaltungsübertretung wertet und hiefür keine höhere Strafe festsetzt als die Summe der drei von der Erstinstanz verhängten Strafen.