Verwaltungsgerichtshof
23.03.1970
1796/69
Die Behörde ist nicht verpflichtet, die für die Strafbemessung angestellten Erwägungen mit dem Beschuldigten zu erörtern, solange dieser nicht diesbezüglich konkrete Behauptungen aufgestellt oder Beweise angeboten hat. Sie ist auch nicht verpflichtet, die Vorstrafen im einzelnen anzuführen (Hinweis E 27.1.1966, 599/65).