Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1970

Geschäftszahl

1796/69

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, die für die Strafbemessung angestellten Erwägungen mit dem Beschuldigten zu erörtern, solange dieser nicht diesbezüglich konkrete Behauptungen aufgestellt oder Beweise angeboten hat. Sie ist auch nicht verpflichtet, die Vorstrafen im einzelnen anzuführen (Hinweis E 27.1.1966, 599/65).