Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1970

Geschäftszahl

1796/69

Rechtssatz

Für den Vorsatz ist das Bewusstsein aller Tatumstände ausschlaggebend, die das Gesetz als für die Straftat wesentlich erklärt (Hinweis E 22.11.1932, F 619/32).