Verwaltungsgerichtshof
23.03.1970
1796/69
Vorsätzliches Handeln kann auch bei jenen Delikten als Erschwerungsgrund gewertet werden, bei denen der Vorsatz nicht eine gesetzliche Voraussetzung der Strafbarkeit bildet, da sich im höheren Verschuldensgrade eine gesteigerte Beziehung des Täters zur Tat offenbart und es dem herrschenden strafrechtlichen Denken eignet, nicht nur das äußere Tatgeschehen, sondern auch die Person des Täters in die Würdigung der Schwere der Verfehlung einzubeziehen.