Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1970

Geschäftszahl

1791/69

Rechtssatz

Die Rechtsfolge nach Paragraph 33, Absatz eins, GewO tritt nicht ein, wenn Teile der genehmigten Anlage, seien es auch bewegliche Betriebsmittel, weiterverwendet wurden.