Die Rechtsfolge nach § 33 Abs 1 GewO tritt nicht ein, wenn Teile der genehmigten Anlage, seien es auch bewegliche Betriebsmittel, weiterverwendet wurden.Die Rechtsfolge nach Paragraph 33, Absatz eins, GewO tritt nicht ein, wenn Teile der genehmigten Anlage, seien es auch bewegliche Betriebsmittel, weiterverwendet wurden.