Verwaltungsgerichtshof
21.10.1970
1791/69
Die Genehmigung nach Paragraph 25, der Gewerbeordnung setzt voraus, dass die von der Anlage ausgehenden Immissionen das ortsübliche Ausmaß nicht übersteigen, wobei für die Frage der Ortsüblichkeit jenes Immissionsausmaß maßgebend ist, dem die Anrainer der Anlage schon vor deren Betrieb ausgesetzt sind (Hinweis E 11.9.1968, 1308/67 und E 29.10.1969, 1418/68).