Die Richtsatzposition III j 418 stellt im Falle einer festgestellten Arthrose die Spezialnorm gegenüber den das Kniegelenk betreffenden chirurgischen Richtsätzen I d 117-126 dar.Die Richtsatzposition römisch drei j 418 stellt im Falle einer festgestellten Arthrose die Spezialnorm gegenüber den das Kniegelenk betreffenden chirurgischen Richtsätzen römisch eins d 117-126 dar.