Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.1970

Geschäftszahl

1572/69

Rechtssatz

Die Richtsatzposition römisch drei j 418 stellt im Falle einer festgestellten Arthrose die Spezialnorm gegenüber den das Kniegelenk betreffenden chirurgischen Richtsätzen römisch eins d 117-126 dar.